Holger BlumZeitarbeitVerträge
Dienstvertrag

 

Opens external link in new windowwww.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html

 

§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste,

der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

 

 

Werkvertrag

 

Opens external link in new windowhttp://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG005702377

 

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes,

der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein

anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

 

Arbeitnehmerüberlassung

 

Opens external link in new windowhttp://bundesrecht.juris.de/a_g/index.html#BJNR113930972BJNE000513308

 

Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

 

 

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