Holger BlumPersonalwesenKrankheit
Eine Rückdatierung ... nur bis zu zwei Tagen zulässig.

 

Öffnet externen Link in neuem Fensterhttp://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/RL_Arbeitsunfaehigkeit-2006-09-19.pdf

 

§ 5 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung

(3) Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn

liegenden Tag ist e-benso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der

Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur

bis zu zwei Tagen zulässig.

 

AOK "Leider können wir Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21.12.2010 daher erst 19.12.2010 anerkennen."

 

Krankheitsbilder / Diagnoseschlüssel nach ICD10

 

Öffnet externen Link in neuem Fensterhttp://www.med-kolleg.de/icd/index.html

 

[...] Durch den ICD10 ist es möglich eine internationale Klassifikation von Diagnosen vorzunehmen. Die deutsche Fassung, Der ICD10 SGBV, wird als Schlüssel zur Angabe von Diagnosen vor allem zur Abrechnung mit den Krankenkassen verwendet. [...]

 

Abmahnung wegen verspäteter Vorlage der AU

 

Öffnet externen Link in neuem Fensterhttp://www.frag-einen-anwalt.de/Abmahnung-wegen-versp%C3%A4teter-Vorlage-der-Arbeitsunf%C3%A4higkeitsbescheinigung-__f42911.html

 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Absatz 1 EFZG). Eine Folgebescheinigung hat der Arbeitnehmer vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung angegeben andauert (§ 5 Absatz 1 S. 4 EFZG). Hinsichtlich Inhalts und Beweiswertes gilt für die Folgebescheinigung das Gleiche wie für die Erstbescheinigung.

Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit kann mündlich oder schriftlich erfolgen. [...]

Die Anzeige hat „unverzüglich“, d.h. „ohne schuldhaftes Zögern“ zu erfolgen (vgl. BAG DB 1990, 790). Der Arbeitnehmer hat im Normalfall dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während der ersten üblichen Betriebsstunden informiert wird. Eine schriftliche Anzeige, die erst am nächsten Tag mit der Post beim Arbeitgeber eingeht, wird im Regelfall nicht als unverzügliche Benachrichtigung anzusehen sein (BAG DB 1990, 790).
Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber bzw. die bei dem Arbeitgeber zuständige Stelle, etwa die Personalabteilung, über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Nicht ausreichend ist die Mitteilung an Arbeitskollegen, die Telefonzentrale oder den Pförtner, es sei denn, in dem Betrieb ist es üblich, die Mitteilung in dieser Form zu machen.
[...]

Die Verletzung der Anzeigepflicht kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche Kündigung begründen (BAG DB 1986, 2443).

 

 

Auf verspätete AU-Bescheinigung kann die Kündigung folgen


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Ein Arbeitnehmer war durch Fehlzeiten aufgefallen. Deshalb hatte ihm der Arbeitgeber aufgegeben, bereits ab dem 1. Fehltag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. In der nächsten Zeit war der Arbeitnehmer dann 3 Mal arbeitsunfähig krank. Die AU-Bescheinigung legte er in keinem dieser Fälle am 1. Tag vor. Als er dann erneut eine AU-Bescheinigung erst ca. 2 Wochen nach dem 1. Krankheitstag vorbeibrachte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. [...]

Grund: Verletzt ein Arbeitnehmer seine Pflicht, bereits am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine AU-Bescheinigung vorzulegen, ist dies ein wichtiger Grund für eine Kündigung. [...] (LAG Schleswig-Holstein, 13.10.2009, 2 Sa 130/09).

 

 

Entgeltfortzahlungsgesetz


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Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz) EntgFG

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