Bezüglich Sozialversicherungspflicht unterfällt er aber zunächst mal dem Staat des Arbeitsortes, das bedeutet er wird in Deutschland Sozialabgaben zahlen müssen.
Zur Einschätzung seiner Sozialversicherungspflicht muss er das Formular E 101 ausfüllen. Hier prüft der Rentenversicherungsträger.
Für die Steuerpflicht findet das Doppelbesteuerungsabkommen z.B. zwischen Deutschland und Dänemark Anwendung, so dass grundsätzlich Steuer für außerhalb des Ansässigkeitsstaates erworbenes Einkommen nur einmal erhoben wird.
Nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 SGB III i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 ArGV ist Angehörigen der sog. MOE-Staaten, die als Leiharbeitnehmer tätig werden wollen, die Arbeitserlaubnis zu versagen. Solange Angehörige der MOE-Staaten – mit Ausnahme von Malta und Zypern – noch keine volle Freizügigkeit genießen, können sie nicht legal als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden !!!
Eine personenbezogene Ausnahme folgt aus § 284 Abs. 5 SGB III i. V. m. § 12 a Abs. 1 ArGV: MOE-Angehörigen wird eine Arbeitsberechtigung/EU erteilt, wenn sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. Dann können sie auch als Leiharbeitnehmer tätig werden (Boemke, BB 2005, 266, 268).
(Quelle:Barbara Rolf, Rechtsanwältin)