Bundesärztekammer
Die Bundesärztekammer hält keine Muster-Formulare für Patientenverfügungen vor. Unter folgenden Adressen können aber entsprechende Formulare eingesehen werden:
http://www.bundesaerztekammer.de/patienten/patientenverfuegung/muster-formulare/
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Jeder hat das Recht über medizinische Maßnahmen, die an ihm durchgeführt zu werden, selbst zu entscheiden. [...]
https://www.aeksh.de/patient/patientenberatung/patientenverfuegung-und-vorsorgevollmacht
Broschüre Patientenverfügung
Broschüre Betreuungsrecht mit Informationen zur Vorsorgevollmacht
Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet.
http://www.vorsorgeregister.de/
Patientenverfügung: Was ist hiermit gemeint?
https://www.familienrecht.net/betreuungsrecht/patientenverfuegung/
Seite des Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V, Greifswalder Straße 208, 10405 Berlin
Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Hier finden Sie Informationen und Formulare zur Vorsorgevollmacht sowie zur Betreuungs- und Patientenverfügung.
http://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html
Textbausteine Patientenverfügung
In der Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann durch Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind.
http://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/textbausteine_patientenverfuegung.html
Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH)
Seit Inkraftreten des Patientenverfügungsgesetzes gilt: Die Formulierungen müssen hinreichend konkret sein, um verbindlich zu wirken. Dies hat der jüngste Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) öffentlichkeitswirksam bekräftigt.
[...] Ein Bevollmächtigter kann nach § 1904 BGB die Einwilligung, Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen rechtswirksam ersetzen, wenn ihm die Vollmacht schriftlich erteilt ist und der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. [...]