http://www.anwaltbund.de/news/2010/02/10-02-18-leiharbeit-maler.php
Ein beim Entleiher als Maler eingesetzter Leiharbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn, wenn der Entleiherbetrieb in den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk fällt. Werden Leiharbeitnehmer bei einem Entleiher beschäftigt, der für den der Malertarif betrieblich nicht gilt, so findet die Mindestlohnverordnung keine Anwendung.
[...]
Urteil im Volltext: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2009, Az.: 5 AZR 951 /08