Holger BlumMarketingKSK-Abgaben
Die KSK - Künstlersozialkasse

 

Öffnet externen Link in neuem Fensterhttp://www.kuenstlersozialkasse.de

Die KSK

von Sven Lennartz

   Wer glaubt, dass ihn die Künstlersozialkasse, kurz KSK, überhaupt nichts anginge, der befindet sich wohlmöglich auf dem Holzweg. Zahlreiche im Internet aktive Unternehmen, gleich welcher Größe, sind abgabepflichtig - ohne es zu wissen.

 

   Die KSK ist eine Behörde, keine Krankenkasse, die im Rahmen des 1983 in Kraft getretenen Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) Abgaben vereinnahmt und mit der gesamten Abwicklung betraut ist. Dies dient der sozialen Absicherung von Künstlern im weitesten Sinne, die nur 50% der anfallenden Kosten selbst tragen, weitere 25% übernimmt der Staat und den Rest die so genannten "Verwerter". Also diejenigen, die Leistungen von Künstlern in Anspruch nehmen. Eine gute Sache für die Leistungsempfänger, weniger schön für alle, die in der Zahlungspflicht stehen.

 

   In Zeiten knapper Kassen ist die KSK bemüht möglichst viele solcher "Verwerter" ausfindig zu machen, und hat dabei auch das Internet entdeckt. Abgaben können für bis zu 5 Jahre in nachhinein verlangt werden.

 

Als Behörde ist es der KSK möglich Bußgelder zu verhängen und Betriebsprüfungen zu veranstalten.

   Warum Sie davon betroffen sein können? Abgabepflichtig ist jede künstlerische Leistung. Dazu gehören nicht nur Redakteure oder Journalisten, die eine Firmenhistorie formulieren, ein Weblog füllen oder eine Website mit Texten versorgen, auch Werbung, Grafik, Web- und Multimediadesign gehören dazu. Ein Flashfilm: Abgabepflicht! Ein Anzeigentext: Abgabepflicht! Ein neues Logo: Abgabepflicht! Eine Titelmelodie für ein Video: Abgabepflicht! Eine technische Beschreibung für ein Produkt: Abgabepflicht! Auch etwaige Lizenzgebühren fallen darunter. Abgabenpflichtig ist jeweils der Empfänger dieser Leistungen.

 

All das hat nichts damit zu tun, ob der von Ihnen beauftragte Künstler bei der KSK versichert ist oder nicht.

   Es spielt auch keine Rolle ob der Auftragnehmer eine Firma, ein Selbständiger, ein Freiberufler oder jemand ist, der lediglich einer gelegentlichen Nebentätigkeit nachgeht.

"Die Künstlersozialabgabe wird auch für Zahlungen an Personen erhoben, die selbständig künstlerisch / publizistisch tätig sind aber nicht nach dem KSVG versichert werden können. Künstler oder Publizist in diesem Sinne ist auch, wer die künstlerische / publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausübt (Beamte, Studenten, Rentner, die nebenbei publizistisch oder künstlerisch tätig sind) oder wer seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist." Zitat aus der Informationsschrift Nr. 1 zur Künstlersozialabgabe

   Die Abgaben an die KSK werden jährlich neu gefasst und betragen derzeit 5,5% - im Jahr 2004 waren es noch 4,3%. Je weniger "Verwerter" ihren Pflichten nachkommen, desto höher wird dieser Anteil zwangsläufig ausfallen. Derzeit zahlen etwa 46.000 Betriebe.

   Nicht abgabepflichtig sind Aufwandsentschädigungen, Umsatzsteuern und Reisekosten. Abgaben fallen nicht an, wenn Leistungen von juristischen Personen erbracht werden, beispielsweise von GmbHs, AGs oder eingetragenen Vereinen.

   Wer nicht alles selbst macht und die Leistungen Anderer bezieht oder bezogen hat, könnte also zum Kreise der "Verwerter" gehören. Dies heißt, die gezahlten Entgelte müssen einmal pro Jahr der KSK gemeldet werden. Dies ist eine gesetzliche Pflicht, die auch dann besteht, wenn man von der Sache nichts weiß oder bislang nichts wusste. Tut man das nicht und wird von der KSK entdeckt, ist mit einer Betriebsprüfung und möglicherweise umfangreichen Nachzahlungen zu rechnen.

 

(Quelle: www.drweb.de/drwebplus/ksk.shtml)

Copyright © 2008 Impressum