Holger BlumZeitarbeitÜberlassung n. DK
Vielen Dank

Ich möchte mich an dieser Stelle herzlich bei Volker Becker (DEinternational Denmark Ap),  Marco Heimrich (Leiter Recht, USG People Germany GmbH), Dr. Tamara Cipolla (Rechtsreferentin, USG People Germany GmbH) und Søren Lange Nielsen (Chefkonsulent  Arbejdsgiversekretariatet) für die Hilfe und Unterstützung bedanken.

 

 

Was ist zu beachten?

Die Arbeitnehmerüberlassung unterliegt in Dänemark – mit Ausnahme der Überlassung von Krankenschwestern und Chauffeuren – keiner Erlaubnispflicht. Die Überlassung ist zeitlich unbegrenzt möglich und auch nicht nur im Ausnahmefall gestattet (z.B. bei plötzlichen Produktionsmehraufwand). Für die generellen Sicherheitsunterweisungen sind – wie in Deutschland – die Verleiher zuständig. Verboten wäre die Arbeitnehmerüberlassung nur bei gefährlichen Tätigkeiten und im Falle des Streiks.

Bei den hier genannten Bestimmungen handelt es sich um allgemeingültige Arbeitnehmerbestimmungen, die nur durch besondere Tarifverträge modifiziert werden können.

 

Um sicher zu gehen sollten Sie vor der Überlassung die Deutsch-Dänische Handelskammer unter:

Öffnet externen Link in neuem Fensterhttp://www.handelskammer.dk/  kontaktieren und Ihr Anliegen schildern.

 

 

Folgende Dinge sollten Sie beachten:

 

1. Sie müssen sich als Dienstleister unter www.virk.dk/rut anmelden. Hier der Link:

Öffnet externen Link in neuem Fensterhttps://archprod.service.eogs.dk/rut2/frontend/pages/home.seam?languageParameter=de

 

2. Sie müssen den Mindestlohn beachten. In Dänemark existiert kein flächendeckender Mindestlohn, allerdings werden nahezu alle Branchen durch Tarifverträge erfasst.

 

3. Ausserdem benötigt der Mitarbeiter eventuell eine Autorisation. Siehe unter:

Öffnet externen Link in neuem Fenster http://www.sik.dk/

 

 

Hinweis AÜG

 

AÜG - § 1 Erlaubnispflicht

 

[...]

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung [...] 3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlagezwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist."  

 

Wo wird besteuert?

"Ferner müssen Sie darauf achten, dass der dänische Entleiher eine Einkommenssteuer für die verliehene Kraft einbehalten muss."

 

Laut der Europäische Kommission "Steuer und Zollunion" gibt es vier Arten von Umsätzen: Lieferung von Gegenständen, Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, Dienstleistungen und Einfuhr von Gegenständen.

Der Ort der Besteuerung hängt von der Art des Umsatzes ab. Genaueres finden auf der Seite:

Öffnet externen Link in neuem Fensterhttp://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/vat_on_services/index_de.htm

 

 

Des Weiteren möchte ich Sie auch auf die Seite: http://www.frag-einen-steuerprofi.de/forum_topic.asp?topic_id=30740&ccheck=1

 und die Antworten von Frau Marlies Zerban, Rechtsanwältin & Steuerberaterin verweisen.

 

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