Die Arbeitnehmerüberlassung unterliegt in Dänemark – mit Ausnahme der Überlassung von Krankenschwestern und Chauffeuren – keiner Erlaubnispflicht. Die Überlassung ist zeitlich unbegrenzt möglich und auch nicht nur im Ausnahmefall gestattet (z.B. bei plötzlichen Produktionsmehraufwand). Für die generellen Sicherheitsunterweisungen sind – wie in Deutschland – die Verleiher zuständig. Verboten wäre die Arbeitnehmerüberlassung nur bei gefährlichen Tätigkeiten und im Falle des Streiks.
Bei den hier genannten Bestimmungen handelt es sich um allgemeingültige Arbeitnehmerbestimmungen, die nur durch besondere Tarifverträge modifiziert werden können.
Um sicher zu gehen sollten Sie vor der Überlassung die Deutsch-Dänische Handelskammer unter:
http://www.handelskammer.dk/ kontaktieren und Ihr Anliegen schildern.
Folgende Dinge sollten Sie beachten:
1. Sie müssen sich als Dienstleister unter www.virk.dk/rut anmelden. Hier der Link:
https://archprod.service.eogs.dk/rut2/frontend/pages/home.seam?languageParameter=de
2. Sie müssen den Mindestlohn beachten. In Dänemark existiert kein flächendeckender Mindestlohn, allerdings werden nahezu alle Branchen durch Tarifverträge erfasst.
3. Ausserdem benötigt der Mitarbeiter eventuell eine Autorisation. Siehe unter:
http://www.sik.dk/